Vereinssatzung

Der Vereinszweck

Saison /1

Hier geht es zu unserer Satzung: Vereinssatzung vom 19.12.2022

Hier geht es zur gültigen Gemeinnützigkeitsbescheinigung: Finanzamt Bescheinigung Gemeinnützigkeit

Stand 19.12.2022

Vereinssatzung
des EHC Straubing e.V.1

I. ALLGEMEINES

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Vereinsfarben

  1. Der Verein führt den Namen „EHC Straubing e.V.“ (EHC steht für Eishockeyclub). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Straubing unter der Nr. VR 316 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Straubing. Er wurde im Jahre 1981 gegründet.
  3. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV), sowie des Bayerischen Eissport-Verbands (BEV) und dem Deutschen Eishockey-Bund (DEB).
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.05. eines Jahres und endet am 30.04.
  5. Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß und Rot.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Eislaufsports, insbesondere im Bereich der Stadt Straubing und des Landkreises Straubing-Bogen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a. die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an den Eislauf- u. Eishockeysport,
b. die weitere Ausbildung von Kindern und Jugendlichen im Eislauf- u. Eishockeysport und Förderung der Ausbildung junger Talente als Nachwuchs für den Spitzensport
c. die Durchführung eines regelmäßigen Trainingsbetriebes,
d. die Teilnahme an einem geordneten, verbandsorganisierten Spielbetrieb beim Bayerischen Eissport-Verband (BEV), sowie beim Deutschen Eishockey-Bund (DEB),
e. die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes für alle gemeldeten Mannschaften,
f. die Aus- u. Weiterbildung, und der Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern u. Trainern.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins, Mittelverwendung bei Auflösung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  2. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
  3. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht und wird auch durch wiederholte Leistungen nicht begründet.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die Stadt Straubing, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.
  5. Satzungsändernde Beschlüsse sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Eine Änderung des Vereinszweckes oder sonstige die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffende Beschlüsse bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 4 Verbandsmitgliedschaft und Stammverein

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessport-Verbandes e.V. (BLSV). Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des BLSV als verbindlich an. Der EHC Straubing e.V. ist Stammverein der Straubing Tigers GmbH & Co.KG.

II. VEREINSMITGLIEDSCHAFT

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Verein zu richten. Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft am Lastschriftverfahren teilzunehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dessen gesetzlichem Vertreter zu stellen. Der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Vereinsmitgliedes verpflichtet sich, mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden seines Kindes aufzukommen.
  4. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung in Form eines digitalen Mitgliedsausweises. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Geschäftsordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    a. Aktiven Mitgliedern
    b. Passiven Mitgliedern
    c. Ehrenmitgliedern
    d. Mitgliedern auf Probe

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die die Angebote des Vereins im Rahmen des Vereinszweckes nutzen und/oder am Spielbetrieb teilnehmen.

3. Passive Mitglieder sind Mitglieder, für die die Förderung des Vereins durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund steht. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht hauptsächlich.

4. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann für Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, die Ernennung zum Ehrenmitglied (Ehrenvorstand) beantragen. Ein Ehrenmitglied (Ehrenvorstand) wird per Beschluss durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, ihnen steht jedoch ein Stimmrecht zu.

5. Mitglieder auf Probe können nur aktive Mitglieder sein. Die Probemitgliedschaft beginnt, sobald der Vorstand über den entsprechenden Aufnahmeantrag des Bewerbers positiv entschieden hat. Diese endet mit Ablauf der Zeit, die vereinbart wurde, spätestens mit Ablauf des 30.04. des Folgejahres. Hat die Probemitgliedschaft nach der Probezeit geendet, ist ein neuer Antrag des Bewerbers und eine neue Entscheidung des Vorstandes über die Weiterführung der Mitgliedschaft erforderlich. Während der Probezeit hat das Probemitglied die gleichen Rechte und Pflichten wie ein entsprechendes aktives Mitglied ohne Probezeit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a. durch freiwilligen Austritt (Kündigung),
    b. durch Ausschluss aus dem Verein (§ 9),
    c. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
  2. Der freiwillige Austritt (Kündigung) erfolgt durch in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Dabei sind folgende Fristen einzuhalten:
    a. Aktive Mitglieder: Kündigung unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten zum 31.01., 30.04., 31.07. oder 31.10. des jeweiligen Jahres.
    b. Passive Mitglieder: Kündigung unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten zum 30.04. des jeweiligen Jahres.
  3. Zur Fristwahrung ist der Tag des Eingangs der Austrittserklärung bei dem Verein maßgebend. Der Eingang ist in Textform zu bestätigen.
  4. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge für das noch laufende Beitragsjahr zu entrichten. Der Vorstand kann im Einzelfall die Kündigungsfristen durch Beschluss abkürzen. Dem Mitglied ist eine Austrittsbescheinigung zu erteilen, wenn das ausscheidende Mitglied allen finanziellen und materiellrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.
  5. Meldet sich ein aktiver Sportler ab, um bei einem anderen Verein aktiv tätig zu werden, gleich, ob er Mitglied des Vereins bleibt oder nicht, so gilt § 8 Ziff. 2 Buchstabe a) in gleicher Weise, nur tritt an die Stelle der Austrittsbestätigung die Freigabe durch den Vorstand.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein umgehend herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
    a. trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
    b. seine mitgliedschaftlichen Pflichten verletzt hat, insbesondere wenn es gegen den Zweck oder die Grundsätze des Vereins verstoßen hat,
    c. in gröblicher Art und Weise gegen die Satzung und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt bzw. den Verein und seine Interessen dadurch schädigt.
  2. Ein Verstoß nach § 8 Absatz 1 c liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied:
    a. gröblich gegen die geschriebenen und ungeschriebenen Regeln des Sports und seiner Verbände verstößt,
    b. Mitglieder der Vereinsorgane beleidigt und in ihrer Ehre verletzt,
    c. Straftaten zu Lasten des Vereins oder seiner Mitglieder begeht,
    d. sich vereinsschädigend verhält.

Das Ausschlussverfahren gegenüber einem Mitglied gilt auch bei Verfehlungen von dessen gesetzlichem Vertreter. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes über den Antrag zu entscheiden.

4. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied in Textform mit Gründen mitzuteilen.

5. Der Beschluss ist endgültig. Das betroffene Mitglied hat keine Möglichkeit der vereinsinternen Beschwerde gegen den Beschluss. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt hiervon unberührt.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beiträge, Beitragseinzug

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Aktive Mitglieder leisten zusätzlich zu ihrem Jahresbeitrag einen monatlichen Aktivenbeitrag. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und des Aktivenbeitrags, bestimmt der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts ist der Jahresmitgliedsbeitrag für das gesamte Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.
  4. Der jeweilige Betrag wird vom Mitglied gem. Einzugsermächtigung zum Fälligkeitstermin eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
    Säumniszuschläge oder ausstehende Beiträge können auch rückwirkend geltend gemacht werden. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  5. Die Mitteilung von Adressänderungen, Änderung von Mailadressen und Änderung von Kontodaten ist eine Bringschuld des Mitglieds.
  6. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

Ab dem vollendeten siebten Lebensjahr haben Mitglieder Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht für Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr wird durch deren gesetzliche Vertreter ausgeübt. Ältere Mitglieder üben ihr Stimmrecht persönlich aus.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung und deren Ordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter, Trainer und Übungsleiter Folge zu leisten.
  2. Ein Verhalten eines Mitgliedes, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
    a. Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Spielbetrieb.
    b. Befristeter Ausschluss von Vereinsaktivitäten und Veranstaltungen.
    c. Ordnungsstrafe bis 500,- Euro.
    d. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
    Der Ausschluss vom Trainings- und Spielbetrieb kann im Bedarfsfall sofort erfolgen. Eine mündliche Mitteilung an das betroffene Mitglied genügt.
  3. Soll gegen einen Minderjährigen eine Strafe verhängt werden, sind die Erziehungsberechtigten umgehend darüber zu informieren. Das betroffene Mitglied bzw. die erziehungsberechtigte Person werden aufgefordert, innerhalb einer angemessenen Frist zu dem Antrag auf Vereinsstrafe Stellung zu nehmen.
  4. Der Vorstand setzt die Vereinsstrafe durch Beschluss fest. Die Vorschriften in § 8 gelten entsprechend.

IV. Vereinsorgane

§ 12 Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 13 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
    b. Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers.
    c. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes.
    d. Wahl und Entlastung der Kassenprüfer.
    e. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    f. Beschlussfassung über eingereichte Anträge der Mitglieder.
    g. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§ 14 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen entweder in Textform oder durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins und zusätzlich im Straubinger Tagblatt unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung bzw. der Veröffentlichung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 15 Online-Mitgliederversammlung

  1. Abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. (Online-Mitgliederversammlung).
  2. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen soll, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom ersten stellvertretenden Präsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  2. Der Leiter der Versammlung bestimmt einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste aus dem Bereich Presse, Rundfunk und Fernsehen zulassen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung das nicht anders regeln; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  5. Für Wahlen gilt Folgendes: Wählbar sind nur Kandidaten, für die ein Wahlvorschlag spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung beim Verein in Textform eingereicht wurde. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese Frist hinzuweisen.
  6. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben
  8. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder vom Vorstand in Textform aufgefordert wurden, ihre Stimme innerhalb einer vom Vorstand festgesetzten Frist in Textform abzugeben, mindestens 2/3 der Mitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben und die gesetzliche oder satzungsmäßige Mehrheit erreicht wurde.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 18 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus:
    a. Dem Präsidenten
    b. dem 1. stellvertretenden Präsidenten
    c. dem 2. stellvertretenden Präsidenten / Schatzmeister
  2. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand um bis zu zwei Vorstandsmitglieder erweitert wird. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die interne Aufgabenverteilung im Vorstand geregelt wird. Der Vorstand informiert die Mitglieder in einer Mitgliederversammlung über den Inhalt der Geschäftsordnung und die Aufgabenverteilung.
  4. Der Vorstand nimmt seine Aufgaben ehrenamtlich wahr.

§ 19 Amtsdauer des Vorstands:

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 20 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
d. Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge,
e. laufende Buchführung
f. Erstellung eines Jahresberichts
g. Abschluss und Kündigungen von Anstellungsverträgen
h. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
i. Aufstellung einer Geschäftsordnung und eines Aufgabenverteilungsplans
j. der Vorstand kann Aufgaben der laufenden Geschäftsführung auf einen Geschäftsführer übertragen
k. Bildung und Auflösung von Abteilungen als unselbstständige Untergliederungen; bei Bedarf Aufstellung von Abteilungsordnungen.

§ 21 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten oder seinem Vertreter telefonisch oder in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder der erste stellvertretende Präsident anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  2. Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, bei dessen Abwesenheit der erste stellvertretende Präsident. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

V. Sonstige Bestimmungen

§ 22 Kassenprüfer

Der Vorstand beauftragt eine Steuerkanzlei mit der Kassenprüfung. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.

§ 23 Vereinsvermögen

Sämtliche Einnahmen dienen der Durchführung des Zweckes nach § 2 und § 3. Die Einnahmen des Vereins setzen sich insbesondere wie folgt zusammen:

a. Vereinsbeiträgen
b. freiwillige Zuwendungen
c. Benutzungsgebühren für Sportplätze und Geräte
d. Benutzungsgebühren, Miete, Pacht für vereinseigene Liegenschaften und Eigentum
e. Überschüsse aus Veranstaltungseinnahmen und Fanartikelverkauf

Der Vorstand beschließt, unter Wahrung der Rechte der Mitgliederversammlung, bis zu welchen Beträgen die Vorstandsmitglieder über das Vermögen des Vereins verfügen können. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes im Außenverhältnis bleibt hiervon unberührt.

Der Verein erstrebt keine Gewinne. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet.

§ 24 Vergütung für Vereinstätigkeit, hauptamtliche Tätigkeiten

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

§ 25 Haftung des Vereins

Ehrenamtlich tätige Mitglieder und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 26 Vertrags- oder Lizenzspielerabteilung

Die Bildung einer Vertrags- oder Lizenzspielerabteilung ist im Rahmen hierfür geltender Bestimmungen übergeordneter Fachverbände zulässig, wobei sämtliche gesetzlichen Vorschriften zu beachten sind. Die Bildung einer Vertrags- und Lizenzspielerabteilung ist nur möglich in Verbindung einer Verträglichkeit der Gemeinnützigkeit.

VI. Schlussbestimmungen

§ 27 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. In dieser Mitgliederversammlung muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Ist die Mitgliederversammlung hiernach nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, welche dann stets beschlussfähig ist.
  2. In dieser Mitgliederversammlung sind auch die Liquidatoren des Vereins zu bestellen. Diese haben die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln, das vorhandene Inventar in Geld umzusetzen und nach Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen im Sinne dieser Satzung an die Stadt Straubing auszukehren.
  3. Vorstehende Vorgaben gelten nicht bei einer Umwandlung des Vereins oder Verschmelzung mit einem anderen gemeinnützigen Verein. Ein solcher Beschluss bedarf drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

In der Satzung werden maskuline Substantive und Pronomen geschlechtsneutral im generischen Maskulinum verwendet. Damit sind immer auch weibliche und diverse Personen gemeint.


1 Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung des EHC Straubing e.V. am 19.12.2022 beschlossen.